Denkmalbeirat
· V · BGBl. II Nr. 240/2025 · in Kraft seit 2025-11-13
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Denkmalbeirat ist nur ein beratendes, unentgeltliches Ehrenamtsgremium ohne eigene Entscheidungsbefugnis. Eine eigene Verordnung mit detaillierten Regeln zu Plenum, Ausschüssen, Protokollen und Jahresberichten ist für ein reines Beratungsgremium überzogen. Der Beirat belastet keine Bürger, die aufgeblähten Verfahrensvorschriften sollten aber stark verschlankt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Denkmalbeirat ↗ RIS
Denkmalbeirat § 1. (1) Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet. (2) Der Denkmalbeirat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern. (3) Mit dieser Verordnung werden die Zusammensetzung und Aufgaben des Denkmalbeirates geregelt. Der Denkmalbeirat beschließt auf Grundlage dieser Verordnung seine Geschäftsordnung, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport vorzulegen ist. 12.11.2025 20013000 NOR40272523
§ 2 — Aufgaben des Denkmalbeirates ↗ RIS
Aufgaben des Denkmalbeirates § 2. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. (2) Der Denkmalbeirat übt diese Beratung aus, indem (3) Vor der Bewilligung der Zerstörung eines geschützten Denkmals ist der Denkmalbeirat gemäß § 5 Abs. 5 DMSG zu hören. Die Anhörung hat in einem zeitlich angemessenen Zeitabstand, jedenfalls sechs Wochen vor der Bewilligung der Zerstörung eines geschützten Denkmals zu erfolgen. 12.11.2025 20013000 NOR40272524
§ 11 — Jahresbericht, Wahrnehmungsbericht ↗ RIS
Jahresbericht, Wahrnehmungsbericht § 11. (1) Der Denkmalbeirat verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr (Jahresbericht). (2) Der Denkmalbeirat kann dem Jahresbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen, in dem er sich zu allgemeinen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern, wahrgenommene Mängel aufzeigen und Empfehlungen abgeben kann. Darüber hinaus kann sich der Denkmalbeirat unabhängig von einem Jahresbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 zu allgemeinen oder im Einzelfall bedeutenden Fragen des Denkmalschutzes äußern, soweit er dies im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben für zweckmäßig erachtet. (3) Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirats an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu richten. Eine Abschrift ist der bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln. Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen. Äußerungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 sind auf den Webseiten zu
§ 12 — Aufwandsentschädigungen, Gebühren ↗ RIS
Aufwandsentschädigungen, Gebühren § 12. (1) Die Tätigkeit für den Denkmalbeirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt. (2) Der bzw. dem Vorsitzenden kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung von 500 Euro und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden von 400 Euro gewähren. (3) Für die im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit erstellten schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, in der geltenden Fassung, zu. (4) Der Ersatz von im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit angefallenen Reisekosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der geltenden Fassung, zu erfolgen. 12.11.2025 20013000 NOR40272534
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz