Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Standortabsicherungsgesetz 2025

SAG 2025 · BG · BGBl. I Nr. 67/2025 · in Kraft seit 2025-11-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beihilfe nach den EU-Leitlinien zum Emissionshandel (auf Basis RL 2003/87/EG) und bedarf der beihilfenrechtlichen Genehmigung der Kommission; ein solcher Strompreis-Ausgleich ist EU-rechtlich zulässig, aber nicht verpflichtend.

Begründung

Das Gesetz zahlt Unternehmen für 2025 und 2026 bis zu 75 Millionen Euro pro Jahr als Ausgleich für gestiegene Strompreise aus dem EU-Emissionshandel. Eine solche Subvention verzerrt den Wettbewerb und ist eine politische Wahl, keine Notwendigkeit; der EU-Emissionshandel soll gerade Anreize zur Dekarbonisierung setzen. Da das Programm befristet und beihilferechtlich begrenzt ist, sollte es zumindest auf das Nötigste reduziert und nicht verlängert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2Kosten) besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2Emissionen ausgesetzt sind. 03.11.2025 20012998 NOR40272448

§ 3 — Förderungsgegenstand; Art und Höhe ↗ RIS

Förderungsgegenstand; Art und Höhe § 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert. (2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2Kosten. (3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen. (4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig. 03.11.2025 20012998 NOR40272450

§ 10 — Mittelaufbringung ↗ RIS

Mittelaufbringung § 10. Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Millionen Euro per anno zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen. 03.11.2025 20012998 NOR40272457

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz