Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
· V · BGBl. II Nr. 232/2025 · in Kraft seit 2025-10-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt Mindestloehne fuer Lehrlinge im Veranstaltungstechnik-Bereich fest, wenn kein Kollektivvertrag existiert. Der Kernzweck – einen Mindestschutz fuer Lehrlinge in einem schwachen Verhandlungsumfeld zu schaffen – ist berechtigt. Die zusätzlichen Verpflichtungen zu Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gehen jedoch über das hinaus, was für einen einfachen Lohnboden nötig wäre, und schränken die Vertragsfreiheit unverhältnismäßig ein. Diese Bonusvorschriften sollten gestrichen werden; ein einfacher Mindestlohnsatz würde ausreichen.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Urlaubszuschuss ↗ RIS
Urlaubszuschuss § 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. 28.10.2025 20012995 NOR40272371
§ 4 — Weihnachtsremuneration ↗ RIS
Weihnachtsremuneration § 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. 28.10.2025 20012995 NOR40272372
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz