Deregulierung, aber richtig

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Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

· V · BGBl. II Nr. 231/2025 · in Kraft seit 2025-10-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung legt das monatliche Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen fest und berechnet auf dieser Basis in § 4 explizit einen Stundenlohn von 11,06 € für die Überstundenentlohnung. Das Schutzziel für Lehrlinge ohne Kollektivvertrag ist legitim, aber die Lösung — eine eigene staatliche Verordnung je Berufsfeld — führt zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Einzelregelungen. Eine einheitliche gesetzliche Lehrlingsmindestentlohnung würde diesen und ähnliche Tarife obsolet machen und erheblich Bürokratie abbauen.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Höhe des Lehrlingseinkommens ↗ RIS

Höhe des Lehrlingseinkommens § 2. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt: 28.10.2025 20012994 NOR40272364

§ 3 — Festsetzung von Sonderzahlungen ↗ RIS

Festsetzung von Sonderzahlungen § 3. (1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. (2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. 28.10.2025 20012994 NOR40272365

§ 4 — Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG ↗ RIS

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG § 4. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags ein Stundenlohn von 11,06 € heranzuziehen. 28.10.2025 20012994 NOR40272366

§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 5. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft. 28.10.2025 20012994 NOR40272367

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz