Deregulierung, aber richtig

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Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

· V · BGBl. II Nr. 230/2025 · in Kraft seit 2025-10-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung setzt das Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen fest, weil kein Kollektivvertrag für diesen Wirtschaftszweig besteht — ein legitimes Schutzziel für Lehrlinge mit kaum Verhandlungsmacht. Allerdings fehlen im zugänglichen Text die konkreten Einkommensbeträge (§ 2 enthält keine Zahlen), was die vollständige Beurteilung erschwert. Grundsätzlich wäre eine einheitliche gesetzliche Mindestlehrlingsentlohnung sinnvoller als die aktuelle Praxis, für jede Branche ohne Kollektivvertrag eine eigene staatliche Verordnung zu erlassen.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Höhe des Lehrlingseinkommens ↗ RIS

Höhe des Lehrlingseinkommens § 2. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt: 28.10.2025 20012993 NOR40272358

§ 3 — Festsetzung von Sonderzahlungen ↗ RIS

Festsetzung von Sonderzahlungen § 3. (1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. (2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. 28.10.2025 20012993 NOR40272359

§ 4 — Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG ↗ RIS

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG § 4. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 3. Dezember 2024 heranzuziehen. 28.10.2025 20012993 NOR40272360

§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 5. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft. 28.10.2025 20012993 NOR40272361

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz