Deregulierung, aber richtig

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Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten (Kalenderjahr 2024)

· V · BGBl. II Nr. 229/2025 · in Kraft seit 2025-10-28

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung setzt den jährlichen Aufteilungsschlüssel fest, nach dem Krankenversicherungsbeiträge der Pensionistinnen und Pensionisten auf die Krankenversicherungsträger (ÖGK: 99,94565 %, BVAEB: 0,05435 %) verteilt werden. Das Grundsystem hat einen legitimen Kern. Allerdings ist eine jährliche Verordnung zur Festsetzung von zwei Prozentzahlen reiner Verwaltungsaufwand: Der Aufteilungsschlüssel könnte direkt im ASVG oder durch eine automatisierte Dauerregelung festgelegt werden. Die jährliche Verordnungspflicht (§ 73 Abs. 5 ASVG) sollte durch eine einmalige gesetzliche Regelung ersetzt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Für das Kalenderjahr 2024 wird für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten auf die Krankenversicherungsträger folgender endgültiger Aufteilungsschlüssel festgesetzt: Österreichische Gesundheitskasse 99,94565 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 0,05435 27.10.2025 20012992 NOR40272355

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten StF: BGBl. II Nr. 229/2025 Auf Grund des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet: 27.10.2025 20012992 NOR40272356

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz