Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich

· K · BGBl. II Nr. 227/2025 · in Kraft seit 2025-10-25

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt bekannt, welche Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Bekanntgabe ergibt sich aus § 6 des Evangelischen Kirchengesetzes 1961 und dient der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr mit kirchlichen Körperschaften. Es handelt sich um eine eng begrenzte verwaltungsrechtliche Pflicht ohne eigenständige Freiheitskosten. Kein Handlungsbedarf.

Kategorien

—

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

24.10.2025 20012990 NOR40272344

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich StF: BGBl. II Nr. 227/2025 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 24.10.2025 20012990 NOR40272345

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz