Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich
· K · BGBl. II Nr. 227/2025 · in Kraft seit 2025-10-25
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt bekannt, welche Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Bekanntgabe ergibt sich aus § 6 des Evangelischen Kirchengesetzes 1961 und dient der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr mit kirchlichen Körperschaften. Es handelt sich um eine eng begrenzte verwaltungsrechtliche Pflicht ohne eigenständige Freiheitskosten. Kein Handlungsbedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
24.10.2025 20012990 NOR40272344
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich StF: BGBl. II Nr. 227/2025 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 24.10.2025 20012990 NOR40272345
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz