Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2026
· V · BGBl. II Nr. 226/2025 · in Kraft seit 2025-10-25
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 auf 1,027 fest, nach dem Sozialversicherungsleistungen (Pensionen, Beihilfen) valorisiert werden. Die Anpassung selbst ist gesetzlich vorgeschrieben und ergibt sich aus einer im ASVG definierten Formel. Eine eigene jährliche Verordnung zur Kundmachung eines einzelnen Zahlenwertes ist unnötiger Verwaltungsaufwand: Das ASVG könnte den Faktor direkt und automatisch festlegen oder die Verlautbarung auf eine einfachere Form ohne formelles Verordnungsverfahren reduzieren.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 mit 1,027 festgesetzt. 24.10.2025 20012989 NOR40272341
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 226/2025 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 24.10.2025 20012989 NOR40272342
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz