Deregulierung, aber richtig

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Vignettenpreisverordnung 2025

· V · BGBl. II Nr. 225/2025 · in Kraft seit 2025-10-23

96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2022/362/EU über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrsinfrastrukturen (Eurovignetten-Richtlinie), die den Rahmen für Straßenmautgebühren verbindlich vorgibt

Begründung

Diese Verordnung legt lediglich die jährlichen Preise für die Autobahnvignette fest — das Vignettenobligatorium selbst ist Sache des Bundesstraßen-Mautgesetzes und nicht dieser Verordnung. Die Vignettenpflicht schränkt die freie Nutzung des Straßennetzes ein, aber Autobahnen sind teure Infrastruktur, die finanziert werden muss. Die EU-Richtlinie 2022/362 regelt die zulässigen Rahmenbedingungen für Straßenmautgebühren und lässt Österreich keinen erheblichen Spielraum nach oben. Die jährliche Preisanpassung ist sachlich notwendige und gesetzlich vorgesehene Verwaltungsroutine.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Jahresvignette ↗ RIS

Jahresvignette § 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für und für 22.10.2025 20012985 NOR40272304

§ 2 — Zweimonatsvignette ↗ RIS

Zweimonatsvignette § 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für und für 22.10.2025 20012985 NOR40272305

§ 3 — Zehntagesvignette ↗ RIS

Zehntagesvignette § 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für und für 22.10.2025 20012985 NOR40272306

§ 4 — Eintagesvignette ↗ RIS

Eintagesvignette § 4. Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für und für 22.10.2025 20012985 NOR40272307

§ 6 — Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2025 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen. (3) Die Vignettenpreisverordnung 2024, BGBl. II Nr. 307/2024, tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft. 22.10.2025 20012985 NOR40272309

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz