Saisonkontingentverordnung 2026
· V · BGBl. II Nr. 218/2025 · in Kraft seit 2025-12-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung begrenzt ausländische Saisonarbeitskräfte im Tourismus auf 5.500 und in der Land- und Forstwirtschaft auf 3.496 Personen, aufgeteilt nach Bundesländern — eine staatliche Obergrenze, die primär inländische Arbeitnehmerinnen vor Wettbewerb schützt. Österreichs Tourismus- und Landwirtschaftsbetriebe leiden unter chronischem Arbeitskräftemangel; fixe Kontingente verschärfen diesen Mangel künstlich und schaden den betroffenen Branchen sowie den potenziellen Arbeitnehmerinnen, die legal nicht eingestellt werden dürfen. Die Kontingente sollten deutlich angehoben oder durch flexible, bedarfsorientierte Mechanismen ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: …………………………………… 55 Kärnten: ……………………………………….. 524 Niederösterreich: ………………………………. 108 Oberösterreich: ………………………………… 362 Salzburg: ………………….…………………… 1 567 Steiermark: …………………………………….. 446 Tirol: …………………………………………... 1 569 Vorarlberg: ...………………………………….. 795 Wien: ………………………………………….. 74 (2) Für Saisonarbeitskräfte mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird zusätzlich zu den Kontingenten gemäß Abs. 1 ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 500 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: …………………………………… 11 Kärnten: ……………………………………….. 198 Niederösterreich: ………………………………. 35 Oberösterreich: ………………………………… 109 Salzburg: ………………….…………………… 778 Steiermark: …………………………………….. 140 Tirol: …………………………………………... 850 Vorarlberg: ...………………………………….. 366 Wien: ………………………………………….. 13 17.10.2025 20012984 NOR40272166
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 496 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland:……………….……………………. 61 Kärnten: ……………………..………………… 242 Niederösterreich: ………………………………. 610 Oberösterreich: ………………………………… 1 059 Salzburg: ……………………..………………... 54 Steiermark: …………………………………….. 676 Tirol: …………………………………………... 480 Vorarlberg: ...…………………………………... 70 Wien: ………………………………………….. 244 Landwirtschaft 17.10.2025 20012984 NOR40272167
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. (2) Die Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 dürfen zu den Saisonspitzen zeitlich begrenzt um bis zu 50 %, die Kontingente gemäß § 2 um bis zu 30 % überzogen werden. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2025, BGBl. II Nr. 375/2024, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2026 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind auf die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 anzurechnen. (3) Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen nach Ausschöpfung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Zusatzkontingente Beschäftigungsbewilligungen auch im Rahmen der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 erte
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. Die Saisonkontingentverordnung 2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 375/2024 tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2025 außer Kraft. (2) Sofern die bundesweite Auslastung der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt der Monate Dezember 2025 bis inklusive Juli 2026 75,0 % übersteigt, verschiebt sich das Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung auf den 30. November 2027. 17.10.2025 20012984 NOR40272170
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz