RID – Multilaterale Vereinbarung RID 4/2025 gemäß 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 163/2025 · in Kraft seit 2025-09-21
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese multilaterale Vereinbarung regelt den Transport bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten, auf dem Schienenweg (RID). Sie dient dem Schutz Dritter vor den Risiken gefährlicher Substanzen und ist Teil des RID-Regelwerks, das durch die EU-Richtlinie 2008/68/EG für den Schienenverkehr verbindlich ist. Der Sicherheitszweck ist legitim und verhältnismäßig. Kein Handlungsbedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Handelspackung, Lithiumbatterie 17.10.2025 20012983 NOR40272163
§ 0 ↗ RIS
99/03 Kraftfahrrecht Multilaterale Vereinbarung RID 4/2025 gemäß 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten StF: BGBl. III Nr. 163/2025 Die gegenständliche Vereinbarung wurde von Österreich am 10. September 2025 und von Ungarn am 25. September 2025 unterzeichnet. 17.10.2025 20012983 NOR40272164
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz