Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung der die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltenden Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“ der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019

· K · BGBl. II Nr. 215/2025 · in Kraft seit 2025-10-15

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht das VfGH-Erkenntnis, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Bregenz für gesetzwidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung einer rechtswidrig erlassenen Verkehrsbeschränkung ist ein Freiheitsgewinn für die betroffenen Verkehrsteilnehmer. Die Pflicht zur Kundmachung ist verfassungsrechtlich vorgesehen (Art. 139 Abs. 5 B-VG). Kein Handlungsbedarf.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025, V 5/2024-5, dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, zugestellt am 13. August 2025, zu Recht erkannt: „I. In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, BMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, wird die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben. II. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“ Wortfolge 15.10.2025 20012979 NOR40272110

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Aufhebung der die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltenden Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“ der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, BMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 215/2025 Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, iVm § 4 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht: 15.10.2025 20012979 NOR40272111

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz