Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 288/1928 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ILO-Übereinkommen von 1925 wurde durch spätere Übereinkommen überholt; sein Inhalt zur Entschädigung bei Berufskrankheiten ist längst im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Die veraltete völkerrechtliche Bindung ist entbehrlich.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen zu betrachten, die durch die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Stoffe verursacht sind, falls derartige Krankheiten oder Vergiftungen bei Arbeitnehmern der im Verzeichnis an entsprechender Stelle angeführten Gewerbe oder Berufe auftreten und durch die Beschäftigung in einem der Gesetzgebung des Landes unterstellten Betrieb hervorgerufen worden sind. Verzeichnis der Erkrankungen und Giftstoffe: Verzeichnis der entsprechenden Gewerbe und Verfahren: Vergiftungen durch Blei, dessen Legierungen und Verbindungen, sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen. Behandlung bleihaltiger Erze einschließlich bleihaltiger Rückstände in Zinkwerken. Einschmelzen von altem Zink und Blei zu Barren. Herstellung von Gegenständen aus geschmolzenem Blei oder bleihaltigen Legierungen. Polygraphische Gewerbe. Herstellung von Bleiverbindungen. Herstellung und Ausbesserung elektrischer Akkumulatoren. Zubereitung und Verwendung von bleihaltigen Emaillen. Polieren mit Bleispänen oder bleihaltigen Stoffen. Anstreicharbeiten, bei

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu sichern. 2. Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. 15.10.2025 20012975 NOR40272048

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz