Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 150/2025 · in Kraft seit 2025-10-19
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Durchführungsübereinkommen legt nur die technischen und administrativen Details des Datenaustauschs fest und dient der Umsetzung des Hauptübereinkommens. Es begründet keinen eigenständigen Freiheitseingriff.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Zielsetzung ↗ RIS
Artikel 1 Zielsetzung Mit diesem Durchführungsübereinkommen sollen die notwendigen administrativen und technischen Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens festgelegt werden. 03.10.2025 20012974 NOR40272017
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz