Deregulierung, aber richtig

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Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 150/2025 · in Kraft seit 2025-10-19

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Durchführungsübereinkommen legt nur die technischen und administrativen Details des Datenaustauschs fest und dient der Umsetzung des Hauptübereinkommens. Es begründet keinen eigenständigen Freiheitseingriff.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Zielsetzung ↗ RIS

Artikel 1 Zielsetzung Mit diesem Durchführungsübereinkommen sollen die notwendigen administrativen und technischen Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens festgelegt werden. 03.10.2025 20012974 NOR40272017

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz