Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 148/2025 · in Kraft seit 2025-10-19

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen stärkt die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei schweren Straftaten durch geregelten Datenabgleich mit Datenschutzvorkehrungen. Der Eingriff dient einem legitimen Sicherheitszweck und ist verhältnismäßig ausgestaltet.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — KAPITEL I ↗ RIS

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Mit diesem Übereinkommen soll die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten verstärkt werden, wie dies in der PCC SEE festgelegt ist. Zu diesem Zweck enthält dieses Übereinkommen Vorschriften für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten sowie für den späteren Austausch von personen- und fallbezogenen Daten im Trefferfall. (2) Zur effektiven Umsetzung der Übermittlung und des Abgleichs von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten legen die Parteien folgende Regelungen fest: (3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet 03.10.2025 20012973 NOR40271987

KI-Analyse · 2026-07-20 · 28 §§ im Datensatz