Deregulierung, aber richtig

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Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 209/2025 · in Kraft seit 2025-11-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, wie viel Polizisten, die einen Diensthund zu Hause betreuen, für Unterbringung und Futter erstattet bekommen. Das ist reine interne Staatsverwaltung — es geht ausschließlich um die Vergütung von Bundesbeamten für nachgewiesene Aufwendungen im Dienst. Für Bürgerinnen und Bürger hat diese Regelung keinerlei Auswirkung auf ihre Freiheit. Die Aktualisierung der veralteten Vorgängerverordnung von 2005 ist sachlich geboten, da sich die Kosten für Hundehaltung seither erheblich erhöht haben.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Aufwandsentschädigung ↗ RIS

Aufwandsentschädigung § 2. Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Betreuung des Polizeidiensthundes, für die Zurverfügungstellung einer tierschutzkonformen Unterbringung samt den damit verbundenen Aufwendungen und für die anfallenden Transportkosten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 151,28 Euro. 03.10.2025 20012972 NOR40271977

§ 3 — Futterkostenbeitrag ↗ RIS

Futterkostenbeitrag § 3. Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund gegen Nachweis der Kosten ein monatlicher Futterkostenbeitrag in Höhe von bis zu 133 Euro. 03.10.2025 20012972 NOR40271978

§ 4 — Anspruchszeitraum ↗ RIS

Anspruchszeitraum § 4. Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Vergütungen entsteht aufgrund der Zuweisung eines Polizeidiensthundes an einen Polizeidiensthundeführer durch das Bundesministerium für Inneres ab dem der Übernahme des Polizeidiensthundes folgenden Monatsersten oder ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, und endet mit Ende jenes Monats, in dem der Polizeidiensthund an einen anderen Polizeidiensthundeführer abgegeben, in den Reservebestand übernommen oder ausgesondert wird. 03.10.2025 20012972 NOR40271979

§ 6 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, BGBl. II. Nr. 197/2005, außer Kraft. 03.10.2025 20012972 NOR40271981

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz