Deregulierung, aber richtig

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Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung

· V · BGBl. II Nr. 208/2025 · in Kraft seit 2025-08-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Satzungserklärung dehnt den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 auf alle Beschäftigten in Rettung, Bergrettung, Wasserrettung und Höhlenrettung aus, also auch auf nicht gewerkschaftlich Organisierte. Sie schützt Arbeitnehmer vor schlechterer Bezahlung und ist solange in Kraft, wie der gesatzte Kollektivvertrag gilt. Das ist ein legitimer Schutz vor Ausbeutung in einem sicherheitskritischen Bereich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 ↗ RIS

Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 S 8/2025/XXII/96/5 Geltungsbereich der Satzung § 1. Die Satzung gilt Rettungsdienst, Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin 02.10.2025 20012971 NOR40271972

§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS

Inhalt der Satzung § 2. (1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2025, wird zur Satzung erklärt. (2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen. (3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen: (4) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen. (5) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen: Verlautbarungplattform 02.10.2025 20012971 NOR40271973

§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. August 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. 02.10.2025 20012971 NOR40271974

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz