Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung
BNK-GV · V · BGBl. II Nr. 202/2025 · in Kraft seit 2025-09-23
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen schützt Flugzeugbesatzungen und Passagiere vor Kollisionen – ein klarer Drittschutz. Die Verordnung regelt lediglich eine kostendeckende Gebühr für diesen Dienst der Austro Control GmbH, nicht das Ob der Kennzeichnungspflicht selbst. Die Pflicht zur Kostenüberprüfung alle drei Jahre (§ 4 Abs. 3) verhindert überschießende Gebühren. Eine Monopolstellung der Austro Control ist hier technisch bedingt und international üblich.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand und Grundsätze § 1. (1) Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 123a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemäß dem 2. Abschnitt festgelegten Gebühren zur Deckung der entstandenen Kosten an die Austro Control GmbH zu entrichten. (2) Die Gebühren dieser Verordnung unterliegen der Umsatzsteuer. (3) Bei der Festlegung der Gebühren für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen wird zwischen Windkraftanlagen bzw. Windparks und sonstigen Luftfahrthindernissen unterschieden. 23.09.2025 20012967 NOR40271830
§ 4 — Festlegung bzw. Berechnung der Gebühr ↗ RIS
Festlegung bzw. Berechnung der Gebühr § 4. (1) Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den gebührenpflichtigen Tatbeständen des 2. Abschnittes dieser Verordnung. (2) Bei Windparks fällt unabhängig von der Anzahl der Eigentümer die Anschlussgebühr (Tarifpost I. 1. des 2. Abschnittes) nur einmal für alle zum Zeitpunkt des Anschlusses zu einem Windpark zählenden Windkraftanlagen an. (3) In regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Jahre, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Gebühren des 2. Abschnittes auf Grundlage der durch die Austro Control GmbH übermittelten Kostenaufstellung und der Anzahl der Luftfahrthindernisse, für die diese Leistung erbracht wird, anzupassen. 23.09.2025 20012967 NOR40271833
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz