Deregulierung, aber richtig

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Frauenförderungsplan BMFWF 2025

· V · BGBl. II Nr. 198/2025 · in Kraft seit 2025-09-09

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Frauenförderungsplan betrifft nur das Innenverhältnis eines Ministeriums und seine eigenen Bediensteten, nicht die Freiheit der Bürger. Er enthält jedoch viele bloße Verfahrens-, Berichts- und Informationspflichten, die ohne erkennbaren zusätzlichen Nutzen Bürokratie schaffen. Sinnvoll wäre, ihn auf wenige wirksame Kernregeln zu kürzen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 4 — Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung ↗ RIS

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung § 4. (1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen zu gewährleisten und das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG umzusetzen. (2) Struktur- und Reorganisationsprogramme haben bestmöglich auf die Zielsetzungen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen. (3) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren. (4) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen. (5) Vor allem die Personalabteilung und alle funktional zuständigen Organisationseinheiten haben sich an der Erarbeitung der zu ergreifenden Maßnahmen zu beteiligen und diese mitzutragen, und so eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Personalentwicklung, Strukturprogramm 09.09.2025 20012962 NOR40271651

§ 6 — Einbindung in Personalauswahlverfahren ↗ RIS

Einbindung in Personalauswahlverfahren § 6. (1) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist nach den Bestimmungen des AusG 1989 in Personalauswahlverfahren einzubinden. (2) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle und in nachgeordneten Dienststellen sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichen Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen: (3) Die oder der Vorsitzende der Begutachtungskommission hat der oder dem von der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen in die Begutachtungskommission namhaft gemachten Bediensteten zu ermöglichen, eine Frage zur Frauenförderung oder zur Gleichstellung zu stellen. (4) Weiters ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Genehmigung zur Stellungnahme vorzuschreiben. Ernennungsakt 09.09.2025 20012962 NOR40271653

§ 9 — Informationsarbeit ↗ RIS

Informationsarbeit § 9. (1) Im Rahmen des Dienstantritts ist allen Bediensteten der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist auf der Website der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen an gut ersichtlicher Stelle zu veröffentlichen und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen allen Bediensteten der Zentralstelle per E-Mail zu übermitteln. (2) Die Dienststellenleitungen der von dieser Verordnung umfassten Einrichtungen (siehe Anlagen 2 bis 4) haben sicherzustellen, dass die Gleichbehandlungsbeauftragten für den jeweiligen Vertretungsbereich sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppe unter Anführung ihrer Funktionen sowie die Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) an gut ersichtlicher Stelle allen Bediensteten zugänglich gemacht werden. 09.09.2025 20012962 NOR40271656

§ 11 — Informationsrechte ↗ RIS

Informationsrechte § 11. Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln: 09.09.2025 20012962 NOR40271658

KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz