Deregulierung, aber richtig

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Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2025

· K · BGBl. II Nr. 195/2025 · in Kraft seit 2025-09-09

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG; 18 Kundmachungswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung legt die konkreten Betragsgrenzwerte für den Konsultationsmechanismus ausschließlich für das Jahr 2025 fest. Das Jahr 2025 ist abgelaufen und die festgesetzten Beträge wurden angewendet. Die Kundmachung hat damit ihren Zweck erfüllt und ist gegenstandslos geworden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2025 festzusetzen ist, beträgt 3 474 762 Euro. 09.09.2025 20012959 NOR40271638

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2024 nach § 14 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, ergeben, beträgt: 1. für das Burgenland: 85 416 Euro; 2. für das Land Kärnten: 199 441 Euro; 3. für das Land Niederösterreich: 544 934 Euro; 4. für das Land Oberösterreich: 521 737 Euro; 5. für das Land Salzburg: 227 264 Euro; 6. für das Land Steiermark: 410 822 Euro; 7. für das Land Tirol: 290 610 Euro; 8. für das Land Vorarlberg: 157 080 Euro; 9. für das Land Wien: 885 289 Euro. 09.09.2025 20012959 NOR40271639

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz