Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 188/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schließt ehrenamtliche Mitglieder des Vereins 'Alpine Suchhunde Tirol' in die gesetzliche Zusatzunfallversicherung nach dem ASVG ein. Diese Freiwilligen leisten Bergrettungsdienst im öffentlichen Interesse und setzen sich dabei erheblichem Unfallrisiko aus. Der Unfallschutz für Menschen, die gesellschaftlich wertvolle Ehrenarbeit leisten, ist sachgerecht und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: die Mitglieder des Vereins „Alpine Suchhunde Tirol“. 29.08.2025 20012955 NOR40271593
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft. 29.08.2025 20012955 NOR40271594
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz