Daten-Governance-Benennungsverordnung
DGBenV · V · BGBl. II Nr. 186/2025 · in Kraft seit 2025-08-27
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt eine zwingende Vorgabe des EU-Daten-Governance-Gesetzes um, indem sie die zuständigen österreichischen Behörden für Datenzugangsanfragen benennt. Diese Benennung ist durch EU-Recht vorgeschrieben. Erkennbares österreichisches Gold-Plating über das EU-Minimum hinaus ist im vorliegenden Text nicht feststellbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. 27.08.2025 20012954 NOR40271541
§ 2 — Zuständige Stellen ↗ RIS
Zuständige Stellen § 2. Zuständige Stellen im Sinne des § 5 DZG sind 18.03.2026 20012954 NOR40276656
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 27.08.2025 20012954 NOR40271543
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz