Deregulierung, aber richtig

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Daten-Governance-Benennungsverordnung

DGBenV · V · BGBl. II Nr. 186/2025 · in Kraft seit 2025-08-27

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2022/868 (Daten-Governance-Gesetz) verpflichtet Mitgliedstaaten, zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung geschützter Daten zu benennen.

Begründung

Die Verordnung setzt eine zwingende Vorgabe des EU-Daten-Governance-Gesetzes um, indem sie die zuständigen österreichischen Behörden für Datenzugangsanfragen benennt. Diese Benennung ist durch EU-Recht vorgeschrieben. Erkennbares österreichisches Gold-Plating über das EU-Minimum hinaus ist im vorliegenden Text nicht feststellbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. 27.08.2025 20012954 NOR40271541

§ 2 — Zuständige Stellen ↗ RIS

Zuständige Stellen § 2. Zuständige Stellen im Sinne des § 5 DZG sind 18.03.2026 20012954 NOR40276656

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 27.08.2025 20012954 NOR40271543

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz