Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (NATO)

· V · BGBl. III Nr. 121/2025 · in Kraft seit 2025-08-01

19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die Kundmachung des Geheimschutzabkommens zwischen Österreich und der NATO über den Austausch und Schutz klassifizierter Informationen. Die Regelung klassifizierter Informationen im Kontext internationaler Sicherheitskooperation dient einem legitimen staatlichen Zweck (nationale Sicherheit, Landesverteidigung). Das Abkommen ist ein Ergebnis internationaler Verhandlungen und für die sicherheitspolitische Zusammenarbeit notwendig. Kein Handlungsbedarf.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des mit 1. August 2025 in Kraft tretenden Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen hat dadurch zu erfolgen, dass es in seinem authentischen Wortlaut in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufgelegt wird. 08.08.2025 20012950 NOR40271516

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen StF: BGBl. III Nr. 121/2025 Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet: 08.08.2025 20012950 NOR40271517

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz