Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

VfGH-Ausspruch, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024 gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 179/2025 · in Kraft seit 2025-08-06

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht das VfGH-Erkenntnis, das ein Platzverbot der Bezirkshauptmannschaft Landeck für gesetzwidrig erklärt hat. Die Aufhebung eines rechtswidrig erlassenen Platzverbots stärkt die persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen. Die Pflicht zur Kundmachung von VfGH-Erkenntnissen ist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG verfassungsrechtlich vorgesehen und unverzichtbar. Kein Handlungsbedarf.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, V 119/2024-9, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 29. Juli 2025, erkannt, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, Z LA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, gesetzwidrig war. 07.08.2025 20012947 NOR40271475

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, Z LA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 179/2025 Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 07.08.2025 20012947 NOR40271476

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz