Deregulierung, aber richtig

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Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2025

· V · BGBl. II Nr. 177/2025 · in Kraft seit 2025-08-06

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legte die Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien im Studienjahr 2024/2025 fest und verteilte sie auf Universitäten und Hochschulen. Dieses Studienjahr ist abgeschlossen, die Mittel wurden vergeben. Die Verordnung hat keine weitere operative Wirkung mehr und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für Leistungsstipendien und für Förderungsstipendien stehen im Kalenderjahr 2025 Budgetmittel im Gesamtbetrag von 15 114 707,42 Euro zur Verfügung. Diese werden nach der Zahl der im Studienjahr 2023/2024 erfolgten Studienabschlüsse ordentlicher Studierender wie folgt aufgeteilt: Universitäten und Theologische Lehranstalten Euro 1. Universität Wien 2 518 539,24 2. Universität Graz 819 393,25 3. Universität Innsbruck 1 162 587,62 4. Medizinische Universität Wien 230 754,81 5. Medizinische Universität Graz 120 184,80 6 Medizinische Universität Innsbruck 125 259,27 7. Universität Salzburg 534 421,74 8. Technische Universität Wien 780 399,96 9. Technische Universität Graz 512 788,48 10. Montanuniversität Leoben 152 234,08 11. Universität für Bodenkultur Wien 347 200,53 12. Veterinärmedizinische Universität Wien 76 918,27 13. Wirtschaftsuniversität Wien 934 236,51 14. Universität Linz 603 594,77 15. Universität Klagenfurt 265 741,94 16. Universität für angewandte Kunst Wien 67 837,64 17. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien 99 619,84 18. Universität Mozarteum Salzburg 88 669,67 19. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz 75 582,88 20. Universität für künstleri

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Leistungs- und Förderungsstipendien für das Studienjahr 2023/2024 (Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2024), BGBl. II Nr. 134/2024, außer Kraft. 06.08.2025 20012946 NOR40271466

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