Deregulierung, aber richtig

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Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025

MFPGebV 2025 · V · BGBl. II Nr. 174/2025 · in Kraft seit 2025-08-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt moderate Nutzungsgebühren für zivile Flugzeuge auf Militärflugplätzen fest und ermöglicht damit überhaupt erst eine geordnete Mitnutzung dieser staatlichen Infrastruktur durch die Zivilluftfahrt. Die Gebühren sind niedrig und dienen der Kostendeckung. Ohne diese Regelung wäre eine legale zivile Nutzung der Militärflugplätze gar nicht möglich – die Verordnung erweitert faktisch die verfügbare Infrastruktur für Privatflieger.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

92 Luft- und Weltraumfahrt Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen (Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025 – MFPGebV 2025) StF: BGBl. II Nr. 174/2025 Auf Grund des § 62 Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024, wird verordnet: 31.07.2025 20012944 NOR40271356

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. (1) Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht: (2) Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme. (3) Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. (4) Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten. (5) Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfa

§ 7 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen, BGBl. II Nr. 127/2008, außer Kraft. Inkrafttreten 31.07.2025 20012944 NOR40271355

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz