VfGH-Grundausbildungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 172/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das BDG 1979 verpflichtet alle Bundesbediensteten zur Grundausbildung; diese Verordnung setzt nur die gesetzliche Verpflichtung für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs um. Sie betrifft ausschließlich interne Personalentwicklung einer Verfassungsinstitution und hat keinen Einfluss auf die Freiheit von Bürgerinnen und Bürgern. Ein eigenständiges Regelungswerk für den VfGH ist angesichts seiner besonderen verfassungsrechtlichen Stellung sachlich gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Ernennungserfordernis 31.07.2025 20012943 NOR40271337
§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS
Ziele der Grundausbildung § 2. Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie soziale und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu steigern. Grundkenntnis 31.07.2025 20012943 NOR40271338
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz