MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung
MiCAR-E-MV · V · BGBl. II Nr. 170/2025 · in Kraft seit 2025-07-31
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wann und wie Krypto-Token-Emittenten ihre Daten an die Aufsicht melden müssen. Sie führt unmittelbar die EU-Vorgaben der MiCAR-Verordnung aus und dient dem Schutz von Anlegern und der Finanzstabilität. Ein eigenständiges nationales Übermaß ist im Text nicht erkennbar; die Meldepflichten folgen den europäischen Aufsichtsanforderungen. Daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token gemäß § 10 Abs. 1 und 2 MiCA-VVG. 29.07.2025 20012942 NOR40271238
§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Meldebestimmungen Meldestichtage und Übermittlungsfristen § 5. (1) Für die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gilt: (2) Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden. (3) Für die ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen ist die Meldung gemäß § 7 jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August,
§ 7 — Ergänzende Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen ↗ RIS
Ergänzende Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen § 7. (1) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 1 Meldebögen S 09.01 und S 09.02 von meldepflichtigen Personen gemäß (2) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 von meldepflichtigen Personen gemäß (3) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01 und S 03.02 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, zu übermitteln. (4) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, gemäß der Anlage 2
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz