Deregulierung, aber richtig

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Datenzugangsgesetz

DZG · BG · BGBl. I Nr. 33/2025 · in Kraft seit 2025-07-24

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Führt die unmittelbar geltende EU-Datengovernance-Verordnung (EU) 2022/868 durch; national nur Vollzug.

Begründung

Das Gesetz von 2025 führt die EU-Datengovernance-Verordnung durch (Datenvermittlung, Datenaltruismus). Es vollzieht unmittelbar geltendes EU-Recht. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt bzw. Data Governance Act), ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 1, (im Folgenden: DGA), ergebenden Verpflichtungen. 24.07.2025 20012941 NOR40270987

§ 3 — Zuständige Behörde ↗ RIS

Zuständige Behörde § 3. (1) Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 13 und 23 DGA ist der Bundeskanzler. (2) Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, die Wahrung der Betroffenenrechte darzulegen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 27 DGA erforderlich ist. Gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt. (3) Die zuständige Behörde, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden in Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der europäischen und nationalen Wettbewerbsregeln notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde. (4) Die zuständige Behörde hat ihr bekann

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz