Deregulierung, aber richtig

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Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

· V · BGBl. II Nr. 151/2025 · in Kraft seit 2025-05-01

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Tarif legt zwei staatlich vorgeschriebene Stundenlöhne für qualifizierte (11,53 €) und nicht qualifizierte (9,87 €) Heimarbeit im Kunstgewerbe fest. Das Schutzziel für heimarbeitende Personen ohne Kollektivvertrag ist legitim, aber der Weg über branchenspezifische staatliche Einzelverordnungen ist unverhältnismäßig und führt zu einer kaum überschaubaren Regulierungsdichte. Dasselbe Ziel ließe sich mit einer einheitlichen gesetzlichen Lohnuntergrenze für alle Heimarbeit deutlich einfacher und transparenter erreichen.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Entgelte ↗ RIS

Entgelte § 2. (1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,53 € zu berechnen. (2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,87 € zu berechnen. 08.07.2025 20012936 NOR40270394

§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS

Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. 08.07.2025 20012936 NOR40270395

§ 4 — Sonstige Ansprüche ↗ RIS

Sonstige Ansprüche § 4. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%. 08.07.2025 20012936 NOR40270396

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz