Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
· V · BGBl. II Nr. 152/2025 · in Kraft seit 2025-05-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt Mindeststückentgelte für Heimarbeiter bei der Herstellung und Adjustierung von Knopfwaren vor. Staatliche Tarifverordnungen für eine so enge Nischenbranche sind unverhältnismäßig und paternalistisch. Heimarbeiter können selbst über ihre Entlohnung verhandeln; ein allgemeines Mindestlohnsystem wäre zielführender als eine Vielzahl von branchenspezifischen Einzeltarifen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Heimarbeitstarif ↗ RIS
Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 9/2025/VIII/38/7 Geltungsbereich § 1. 08.07.2025 20012935 NOR40270388
§ 2 — Entgelte ↗ RIS
Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 12,65 € zu berechnen. 08.07.2025 20012935 NOR40270389
§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS
Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. 08.07.2025 20012935 NOR40270390
§ 4 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn § 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2025 festgesetzt. 08.07.2025 20012935 NOR40270391
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz