Deregulierung, aber richtig

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd

· V · BGBl. II Nr. 150/2025 · in Kraft seit 2025-05-01

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Tarif ist eine regionale Parallelregelung zur nationalen Kunststoff-Heimarbeitstarif-Verordnung, setzt aber nur für den Bezirk Gmünd mit 9,06 € einen erheblich niedrigeren Stundenlohn fest als die nationale Variante mit 11,72 €. Die Existenz zweier staatlicher Tarife für dieselbe Tätigkeit — je nach Region — illustriert, wie kleinteilig und widersprüchlich diese Regulierungsform ist. Eine einheitliche Regelung auf nationaler Ebene würde diese geographische Zersplitterung beseitigen und die Verordnung entbehrlich machen.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Entgelte ↗ RIS

Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,06 € zu berechnen. 08.07.2025 20012934 NOR40270383

§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS

Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. 08.07.2025 20012934 NOR40270384

§ 4 — Sonstige Ansprüche ↗ RIS

Sonstige Ansprüche § 4. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%. 08.07.2025 20012934 NOR40270385

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz