Deregulierung, aber richtig

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

· V · BGBl. II Nr. 149/2025 · in Kraft seit 2025-05-01

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Tarif schreibt einen Stundenlohn von 11,72 € für Heimarbeiterinnen in der Kunststoffwarenherstellung vor — ein staatliches Eingreifen in die Lohnbildung für eine eng begrenzte Berufsgruppe. Der Schutzgedanke für heimarbeitende Personen ohne Kollektivvertrag ist nachvollziehbar, aber die Lösung — eine eigene staatliche Verordnung für jede Branche — führt zu einer unüberschaubaren Vielzahl von Einzeltarifen. Eine branchenübergreifende gesetzliche Lohnuntergrenze für alle Heimarbeit würde denselben Schutz ohne diesen bürokratischen Aufwand bieten.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Entgelte ↗ RIS

Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,72 € zu berechnen. 08.07.2025 20012933 NOR40270377

§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS

Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. 08.07.2025 20012933 NOR40270378

§ 4 — Sonstige Ansprüche ↗ RIS

Sonstige Ansprüche § 4. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%. 08.07.2025 20012933 NOR40270379

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz