Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
· V · BGBl. II Nr. 148/2025 · in Kraft seit 2025-05-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt Mindeststückentgelte für Heimarbeiter in der Spielwarenherstellung fest. Staatliche Lohntarife für kleine Nischenbranchen greifen ohne hinreichende Rechtfertigung in die Vertragsfreiheit zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter ein. Heimarbeiter sind mündige Erwachsene; das allgemeine Recht bietet ausreichenden Schutz, und ein Sektor ohne Kollektivvertrag sollte durch Sozialpartnerschaft statt durch staatliche Verordnung geregelt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Heimarbeitstarif ↗ RIS
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 6/2025/VIII/38/4 Geltungsbereich § 1. 09.07.2025 20012932 NOR40270371
§ 2 — Entgelte ↗ RIS
Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen. 09.07.2025 20012932 NOR40270372
§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS
Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. 09.07.2025 20012932 NOR40270373
§ 4 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn § 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2025 festgesetzt. 09.07.2025 20012932 NOR40270374
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz