Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
· V · BGBl. II Nr. 147/2025 · in Kraft seit 2025-05-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt Mindeststückentgelte für Heimarbeiter in der Korb- und Bastarenbrenherstellung vor. Erwachsene, die Heimarbeit in dieser Nischenbranche leisten, können ihre Arbeitsbedingungen selbst verhandeln. Branchenspezifische staatliche Tarifverordnungen für Kleinstgewerbe sind paternalistisch und verzerren den Wettbewerb, ohne dass allgemeines Vertragsrecht und Arbeitsrecht nicht bereits ausreichenden Basisschutz böten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Heimarbeitstarif ↗ RIS
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastelwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 3/2025/VIII/38/1 Geltungsbereich § 1. Korbware 08.07.2025 20012931 NOR40270366
§ 2 — Entgelte ↗ RIS
Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen. 08.07.2025 20012931 NOR40270367
§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS
Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. 08.07.2025 20012931 NOR40270368
§ 4 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn § 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2025 festgesetzt. 08.07.2025 20012931 NOR40270369
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz