Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
· V · BGBl. II Nr. 146/2025 · in Kraft seit 2025-05-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt staatlich verordnete Mindeststückentgelte für Heimarbeiter in der sehr kleinen Nischenbranche Drechsler- und Holzwaren fest. Erwachsene, die Heimarbeit wählen, sind in der Lage, mit Auftraggebern selbst über ihre Entlohnung zu verhandeln; das allgemeine Vertragsrecht bietet ausreichenden Schutz. Staatliche Tarifverordnungen für einzelne Kleinstbranchen sind ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit, der den Markt verzerrt und durch ein allgemeines Mindestlohnsystem zu ersetzen wäre.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Heimarbeitstarif ↗ RIS
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 4/2025/VIII/38/2 Geltungsbereich § 1. Drechslerware 08.07.2025 20012930 NOR40270361
§ 2 — Entgelte ↗ RIS
Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen. 08.07.2025 20012930 NOR40270362
§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS
Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. 08.07.2025 20012930 NOR40270363
§ 4 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn § 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2025 festgesetzt. 08.07.2025 20012930 NOR40270364
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz