Deregulierung, aber richtig

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

· V · BGBl. II Nr. 146/2025 · in Kraft seit 2025-05-01

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt staatlich verordnete Mindeststückentgelte für Heimarbeiter in der sehr kleinen Nischenbranche Drechsler- und Holzwaren fest. Erwachsene, die Heimarbeit wählen, sind in der Lage, mit Auftraggebern selbst über ihre Entlohnung zu verhandeln; das allgemeine Vertragsrecht bietet ausreichenden Schutz. Staatliche Tarifverordnungen für einzelne Kleinstbranchen sind ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit, der den Markt verzerrt und durch ein allgemeines Mindestlohnsystem zu ersetzen wäre.

Kategorien

BevormundungFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Heimarbeitstarif ↗ RIS

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 4/2025/VIII/38/2 Geltungsbereich § 1. Drechslerware 08.07.2025 20012930 NOR40270361

§ 2 — Entgelte ↗ RIS

Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen. 08.07.2025 20012930 NOR40270362

§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS

Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. 08.07.2025 20012930 NOR40270363

§ 4 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS

Wirksamkeitsbeginn § 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2025 festgesetzt. 08.07.2025 20012930 NOR40270364

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz