Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
· V · BGBl. II Nr. 144/2025 · in Kraft seit 2025-04-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Heimarbeitstarif berechnet die Stückentgelte direkt auf Basis eines bereits bestehenden Kollektivvertrags der Buchbinder- und Kartonagebranche — der Kollektivvertrag existiert also, und die staatliche Verordnung macht ihn lediglich für Heimarbeiterinnen verbindlich. Diese Doppelstruktur ist unnötig: Das Heimarbeitsgesetz könnte direkt vorschreiben, dass bestehende Branchenkollektivverträge auf Heimarbeitverhältnisse anzuwenden sind, ohne dass das Bundeseinigungsamt eigene Verordnungen erlassen muss. Die Verordnung ist damit weitgehend redundant.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Entgelte ↗ RIS
Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind nach dem am 25. Februar 2025 abgeschlossenen Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeugeuger Österreichs, Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter, Lohngruppe 5, mit einem Stundenlohn von 11,10 € zu berechnen. Kartonagewarenerzeuger 08.07.2025 20012929 NOR40270356
§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS
Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen. 08.07.2025 20012929 NOR40270357
§ 4 — Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ↗ RIS
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration § 4. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, abgeschlossen am 25. Februar 2025, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt: Kartonagewarenerzeuger 08.07.2025 20012929 NOR40270358
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz