Deregulierung, aber richtig

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

· V · BGBl. II Nr. 145/2025 · in Kraft seit 2025-05-01

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Tarif schreibt staatlich Stücklöhne und exakte Minutenvorgaben für einzelne Arbeitsgänge vor (z. B. 161 Minuten pro 1.000 Bündel Glanzbürsten), was weit über das hinausgeht, was zum Schutz heimarbeitender Personen nötig wäre. Das Anliegen, Heimarbeiterinnen vor Lohnausbeutung zu schützen, ist berechtigt, doch die extrem kleinteilige staatliche Preissetzung könnte durch eine einheitliche gesetzliche Lohnuntergrenze für Heimarbeit ersetzt werden. So ließe sich derselbe Schutz mit weit weniger bürokratischen Einzelverordnungen erreichen.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Arbeitszeiten ↗ RIS

Arbeitszeiten § 2. Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt: 1. Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten 161 Minuten 2. Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren 152 Minuten 3. Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material 246 Minuten 4. Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, BChineser oder Riffling samt Abschneiden 197 Minuten 5. Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden 213 Minuten 6. Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, BChineser oder Riffling 187 Minuten 7. Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten 206 Minuten 8. Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material 197 Minuten 9. Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden 222 Minuten 10. Piassavabesen aus Bassin 296 Minuten 11. Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern 187 Minuten 1

§ 3 — Entgelte ↗ RIS

Entgelte § 3. (1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen. (2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,27 € zu berechnen. 08.07.2025 20012928 NOR40270351

§ 4 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS

Heimarbeitszuschlag § 4. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%. 08.07.2025 20012928 NOR40270352

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz