Deregulierung, aber richtig

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Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 143/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Ausbildungsordnung definiert das Berufsbild und die Lehrjahrziele für Straßenerhaltungsfachkräfte und ersetzt eine Regelung aus 2011. Als Durchführungsverordnung des Berufsausbildungsgesetzes ist sie erforderlich, damit Lehrverträge rechtsgültig abgeschlossen und Abschlussprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Ohne aktuelle Ausbildungsordnung wäre der Lehrberuf faktisch nicht ausführbar.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ↗ RIS

Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft § 1. (1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 08.07.2025 20012927 NOR40270335

§ 2 — Berufsprofil und Berufsbild ↗ RIS

Berufsprofil und Berufsbild Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen. (2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 6): (3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3): Straßenwesen, Tiefbau, Radweg, Holzarbeit, Betonteil, Oberbau, Naturstein, Leiteinrichtung, Wildschutzeinrichtung, Sommerdienst, Anbaugerät, Eigenreperatur, Aufbauorganisation 08.07.2025 20012927 NOR40270336

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen zu entsprechen. (6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Die auszubildende Person kann 1.2 Lehrbetrieb und Branche Die auszubildende Person kann 1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Die auszubildende Person kann 1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Die auszubildende Person kann 1.5 Selbstorganisierte,

§ 13 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. (3) Die Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 145/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. (4) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden: 08.07.2025 20012927 NOR40270348

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz