Medienfachkraft-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 142/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Ausbildungsordnung definiert für einen modernen Medienlehrberuf die Ausbildungsziele mit wählbaren Schwerpunkten, was Betrieben und Lehrlingen Flexibilität lässt. Die gestufte Einführung – Kernteil ab 2025, Prüfungsbereich ab 2026 – zeigt Augenmaß beim Übergang vom Vorgängerlehrberuf. Der Lehrberuf bietet Jugendlichen einen anerkannten Berufsabschluss in einem dynamischen Sektor, ohne private Freiheiten einzuschränken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Medienfachkraft ↗ RIS
Lehrberuf Medienfachkraft § 1. (1) Der Lehrberuf Medienfachkraft ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden. (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. (5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Videogestaltung 08.07.2025 20012926 NOR40270321
§ 2 — Berufsprofil und Berufsbild ↗ RIS
Berufsprofil und Berufsbild Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Medienfachkraft über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen. (2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 8): (3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3): Kundenbetreuung, Kundenvorstellung, Druckfarbe, Drucktechnik, Farbkorrektur, Baukastensystem, Analysetool, Grafikbearbeitungssoftware, Videogestaltung, Videoproduktion, Filmaufnahme, Aufbauorganisation, Klickrate, Verweilrate 08.07.2025 20012926 NOR40270322
§ 13 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. (3) Die Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 156/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2023, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. (4) Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2023, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden: 08.07.2025 20012926 NOR40270333
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz