Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 141/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Ausbildungsordnung modernisiert das Berufsbild für den Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik und löst die Vorgängerregelung von 2012 ab. Als gesetzlich vorgeschriebene Grundlage für Lehrverträge und Abschlussprüfungen ist sie im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes notwendig. Sie gibt Ausbildungsbetrieben und Lehrlingen klare Orientierung über Pflichtinhalte und Qualifikationsziele.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ↗ RIS
Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. Malertechnik 08.07.2025 20012925 NOR40270305
§ 2 — Berufsprofil und Berufsbild ↗ RIS
Berufsprofil und Berufsbild Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik über die in Abs. 2 angeführten beruflichen Kompetenzen. (2) Fachliche Kompetenzbereiche: Malertechnik, Grundbeschichtung, Zwischenbeschichtung, Wandbelag, Bodenbelag, Dispersionsfarbe, Leimfarbe, Kunstharzlack, Nitrolack, Acryllack, Spachtelmasse, Spritzgerät, Holzfläche 08.07.2025 20012925 NOR40270306
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen zu entsprechen. (6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld 1.1 Lehrbetrieb Die auszubildende Person kann 1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen Die auszubildende Person kann 1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Die auszubildende Person kann 2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz 2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung Die auszubildende Person kann 2.2 Team- und Projektar
§ 12 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. (3) Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 181/2012, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. (4) Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden: Malerin, Beschichtungstechnikerin 08.07.2025 20012925 NOR40270316
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