Deregulierung, aber richtig

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Labortechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 140/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Eine Ausbildungsordnung im Lehrberuf definiert Ausbildungsziele und Mindestinhalte, schließt aber niemanden vom Arbeitsfeld aus. Das Modullehrberufssystem gibt Flexibilität für unterschiedliche Schwerpunkte (Chemie, Biochemie, Farben/Lacke). Die Regelung erleichtert Betrieben und Lehrlingen eine planbare Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss. Ein Marktversagen bei der privaten Zertifizierung beruflicher Ausbildung ist plausibel.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Labortechnik ↗ RIS

Lehrberuf Labortechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Labortechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Abs. 4 das Spezialmodul „Farben und Lacke“ (S1) gewählt werden. (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich: Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 S1 H1 x x Dauer 4 Lehrjahre 4 Lehrjahre H2 x Dauer 4 Lehrjahre (5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Labortechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. (6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. (7) Alle auszubildenden und zu absolvierenden Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrze

§ 20 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 20. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 9 bis 19 mit 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Die §§ 9 bis 19 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. (3) Die Labortechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 118/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. (4) Die §§ 4 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 118/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden: 08.07.2025 20012924 NOR40270303

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz