Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 139/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schafft einen neuen Lehrberuf 'Brief- und Paketlogistik' — ein Bereich, der durch das Wachstum des Onlinehandels stark an Bedeutung gewonnen hat. Staatlich anerkannte Ausbildungsprofile geben Lehrlingen ein verwertbares Zertifikat und Betrieben Klarheit über das Ausbildungsziel. Die Verordnung ist ausdrücklich als zeitlich befristeter Ausbildungsversuch bis 2030 angelegt und sieht eine verpflichtende wissenschaftliche Evaluierung vor — das ist gute Gesetzgebungspraxis. Die Einschränkung der Ausbildungsfreiheit durch ein staatliches Berufsbild wird durch den Nutzen für die anerkannte Berufsfähigkeit der Lehrlinge aufgewogen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ↗ RIS
Lehrberuf Brief- und Paketlogistik § 1. (1) Der Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) Die Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden. (3) Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (4) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden. (5) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. (6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Brieflogistik 08.07.2025 20012923 NOR40270270
§ 12 — Evaluierung ↗ RIS
Evaluierung § 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltednen Fassung, vorzugehen. Brieflogistik 08.07.2025 20012923 NOR40270281
§ 13 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Die §§ 5 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. (3) Die Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 197/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2024, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. (4) Die §§ 5 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2024, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden: Nahlogistik 08.07.2025 20012923 NOR40270282
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz