Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 138/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Ausbildungsordnung legt fest, was ein Gleisbautechnik-Lehrling in drei Jahren lernen muss – ein notwendiger Rahmen, damit Jugendliche und Betriebe wissen, welche Kompetenzen der Lehrberuf vermittelt. Sicherheitsrelevante technische Tätigkeiten im Gleisbau – an Schienen, Weichen und Oberbaustrukturen – rechtfertigen standardisierte Ausbildungsziele. Die Verordnung ist verhältnismäßig und erfüllt den gesetzlichen Auftrag des Berufsausbildungsgesetzes.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Gleisbautechnik ↗ RIS

Lehrberuf Gleisbautechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 08.07.2025 20012922 NOR40270255

§ 2 — Berufsprofil und Berufsbild ↗ RIS

Berufsprofil und Berufsbild Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen. (2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 6): (3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3): Materialliste, Gleisplan, Vermessungsgerät, Spurweite, Rillenweite, Stoßlückenweite, Flächenberechnung, Materialbedarf, Verwendungsmöglichkeit, Bearbeitungsmöglichkeit, Erkennungsmöglichkeit, Sicherheitsvorschrift, Langsamfahrsignial, Signalanzeiger, Betonbauteil, Wartungsarbeit, Entstörungsarbeit, Entkrautungsarbeit, Aufbauorganisation, Rillenweite, Stoßlückenweite 08.07.2025 20012922 NOR40270256

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen zu entsprechen. (6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Die auszubildende Person kann 1.2 Lehrbetrieb und Branche Die auszubildende Person kann 1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Die auszubildende Person kann 1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Die auszubildende Person kann 1.5 Selbstorganisierte,

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz