Deregulierung, aber richtig

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Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 137/2025 · in Kraft seit 2025-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Ausbildungsordnung legt das Berufsbild und die Ausbildungsziele für den Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik fest und ersetzt eine veraltete Vorgängerregelung. Als Durchführungsverordnung des Berufsausbildungsgesetzes ist sie notwendig, damit Lehrlinge und Betriebe Rechtssicherheit über Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen haben. Ohne eine aktuelle Ausbildungsordnung könnten Lehrverträge für diesen Beruf nicht rechtswirksam abgeschlossen werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik ↗ RIS

Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden. (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. (5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 07.07.2025 20012921 NOR40270241

§ 2 — Berufsprofil und Berufsbild ↗ RIS

Berufsprofil und Berufsbild Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik über die in den Abs. 2 bis 4 folgenden berufsspezifischen Kompetenzen. (2) Gemeinsame fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 und 5): (3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 6 und 7): (4) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3): Rohstoff, Montagearbeit, Instandhaltungsarbeit, Waschanlage, Schleifmaschine, Aufbauorganisation, Rohstoff, Montagearbeit, Instandhaltungsarbeit, Waschanlage, Schleifmaschine, Aufbauorganisation 07.07.2025 20012921 NOR40270242

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen zu entsprechen. (6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Lehrbetrieb und Branche Die auszubildende Person kann 1.2 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Die auszubildende Person kann 1.3 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebes Die auszubildende Person kann 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Die auszubildende Person kann 1.5 Rechte, Pf

§ 13 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juni 2025 in Kraft. (2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. (3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik (Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 154/2018, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft. (4) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden: 07.07.2025 20012921 NOR40270253

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz