Deregulierung, aber richtig

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Betriebssonderzulagen-Verordnung 2025

BSZ 2025 · V · BGBl. II Nr. 128/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Betriebssonderzulage ist eine notwendige Folge der Privatisierung der Post bei fortbestehender Zuweisung von Bundesbeamten. Solange diese Beamten bei der Post tätig sind, braucht es eine klare Entlohnungsgrundlage. Die Verordnung schafft keine neuen Freiheitsbeschränkungen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote. (2) Die Erschwernisquote ist eine vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat (3) Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat (4) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte, (5) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II erhält die Beamtin oder der Beamte, (6) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe IV erhält die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem posttechnischen Dienst in einem Verteilzentrum zugeordnet ist. Die Zuordnung des Arbeitsplatzes erfolgt nur, wenn die oder d

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. 03.07.2025 20012920 NOR40270204

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2024 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. 03.07.2025 20012920 NOR40270205

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz