Deregulierung, aber richtig

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Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit

· V · BGBl. II Nr. 127/2025 · in Kraft seit 2025-07-03

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung erklärt pauschal die öffentliche Ordnung für gefährdet (§ 1) und aktiviert damit verschärfte Asylverfahren, ohne konkrete Fakten oder Bedrohungslagen zu benennen. Ein solcher Blankoscheck für Grundrechtseinschränkungen ohne dokumentierte spezifische Gefährdungslage ist unverhältnismäßig. Die Verordnung sollte zumindest eine konkrete Darlegung der Gefährdungsumstände enthalten und enger befristet werden.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind gefährdet. 22.12.2025 20012919 NOR40270199

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet § 36a AsylG 2005 Anwendung. 22.12.2025 20012919 NOR40270200

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft. (2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden. 22.12.2025 20012919 NOR40273659

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz