2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
2. GeV der VA 2025 · V · BGBl. II Nr. 126/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verteilt nur intern, welches Mitglied der Volksanwaltschaft für welche Bereiche zuständig ist, und regelt die Kommissionen und den Menschenrechtsbeirat. Sie schränkt keinen Bürger ein, sondern organisiert eine verfassungsrechtlich verankerte Kontrolleinrichtung, die gerade die Bürger gegen die Verwaltung schützt. Es gibt keinen Freiheitsgewinn durch eine Abschaffung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS
I. Abschnitt Volksanwaltschaft § 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht. 03.07.2025 20012918 NOR40270184
§ 7 — II. Abschnitt ↗ RIS
II. Abschnitt Kommissionen der Volksanwaltschaft § 7. Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sind sieben Kommissionen, eine bundesweit tätige Kommission für den Straf- und Maßnahmenvollzug und sechs Regionalkommissionen, eingesetzt. Strafvollzug 03.07.2025 20012918 NOR40270190
§ 8 ↗ RIS
§ 8. (1) Die Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission umfasst die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach § 179a StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 StVG . (2) Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gemäß Absatz 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die: (3) Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig. 03.07.2025 20012918 NOR40270191
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz