Bundesfinanzgesetz 2025
BFG 2025 · BG · BGBl. I Nr. 22/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesfinanzgesetz 2025 ist das Budget für das abgelaufene Finanzjahr 2025. Gegenstandslos; bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Bewilligung ↗ RIS
Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2025 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Gebarung Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen: 123.233,419 221.498,425 Einzahlungen: 105.101,056 239.630,788 Nettofinanzierungsbedarf: 18.132,363 Finanzierungsüberschuss: 18.132,363 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2025 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 02.07.2025 20012915 NOR40270148
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz