Deregulierung, aber richtig

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Bundesfinanzgesetz 2026

BFG 2026 · BG · BGBl. I Nr. 23/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn
60%Konfidenz

Begründung

Das Bundesfinanzgesetz 2026 ist das Budget für das laufende Finanzjahr 2026. Aktuell und in Geltung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Bewilligung ↗ RIS

Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Geldfluss aus Gebarung der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen: 125.851,797 260.388,297 Einzahlungen: 107.569,928 278.670,166 Nettofinanzierungsbedarf: 18.281,869 Finanzierungsüberschuss: 18.281,869 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 02.07.2025 20012914 NOR40270126

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz